Rechtsprechung
BGH, 10.03.1959 - I ZR 178/57 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,2817) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.02.1955 - I ZR 34/54
Altpatente österreichischen Ursprungs
Auszug aus BGH, 10.03.1959 - I ZR 178/57
Tatsächlich handelt es sich aber bei sämtlichen Unteransprüchen um "echte" Unteransprüche, die mit dem Hauptanspruch - hinsichtlich der Ansprüche 5, 6 und 7 auch ohne Antrag von Amts wegen - vernichtet werden müssen (BGHZ 16, 326).Im übrigen sind aber die Ansprüche 5, 6 und 7 entgegen der Auffassung des Nichtigkeitssenats, wie bereits erwähnt, nicht nur dann zu vernichten, wenn sie platte Selbstverständlichkeiten enthalten, sondern auch dann, wenn sie zweckmäßige Ausgestaltungen des Hauptanspruchs ohne eigenen erfinderischen Gehalt darstellen, d.h. wenn sie echte Unteransprüche sind (BGHZ 16, 326).
- BGH, 25.09.1953 - I ZR 73/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 10.03.1959 - I ZR 178/57
1 der Patentschrift entspricht, könnten die in der Entscheidung des erkennenden Senats GRUR 1954, 107 = BlPMZ 1954, 25 geäußerten Bedenken bestehen. - BGH, 18.03.1958 - I ZR 170/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 10.03.1959 - I ZR 178/57
Der technische Fortschritt der Fördereinrichtungen nach dem Streitpatent muß schon deswegen bejaht werden, weil sich gegenüber Fördereinrichtungen, die aus zwei getrennten Förderrinnen bestehen, eine Verbilligung der Anlage- und Herstellungskosten ergibt (vgl. I ZR 170/56 vom 18. März 1958 - Führungshülse für Drehklappenfenster).
- BGH, 24.02.1970 - X ZB 3/69
Anthradipyrazol
Etwas anders ist das bei einer weiteren Gruppe typischer Fälle, in denen der Anmelder den technischen Fortschritt der von ihm gefundenen neuen Lehre darin erblickt, daß mit seiner neuen Lehre der Technik zwar nicht ein besseres, aber überhaupt ein weiteres "Mittel" an die Hand gegeben wird, für das trotz des Bekanntseins eines oder mehrerer einschlägiger "Mittel" noch ein Bedürfnis besteht, z.B. weil das neue "Mittel", wenn auch nur als "Reservemittel", neben den anderen vorhanden ist, "um der Menschheit auszuhelfen, wenn etwa die anderen versagen oder Hindernisse finden sollten, welche Ihren Gebrauch beeinträchtigen" (so Kohler, Handbuch des deutschen Patentrechts - 1900 - S. 123), oder wenn es dem Fachmann die Möglichkeit gibt, bei verschiedenen sachlichen und örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen zwischen mehreren Möglichkeiten nach Zweckmäßigkeitsgründen zu wählen (so BGH I ZR 178/57 vom 10. März 1959, mitgeteilt bei Benkard a.a.O. § 1 Rdn. 61 und Reimer a.a.O. § 1 Rdn, 26). - BGH, 23.03.1965 - Ia ZR 233/63
Verfahrenspatent für Arbeitsverfahren - Neuheitsschädliche Patentanmeldungen im …
Eine Bereicherung der Technik durch die Lehre des Streitpatents ist jedenfalls bereits insofern gegeben, als der Fachmann hierdurch die Möglichkeit erhält, bei den verschiedenen sachlichen und örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen zwischen dem Verfahren mit dem Hochförderer und dem Schleuderverfahren nach Zweckmäßigkeitsgründen zu wählen (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 10. März 1959 - I ZR 178/57 - Dungräumer).